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In allen Gewässern des Fischereivereins Schrems NÖ. sind die Bestimmungen des NÖ. Fischereigesetzes, insbesondere die Schonzeiten und Brittelmaße einzuhalten. Darüber hinaus gelten nachfolgende Bestimmungen (ausgenommen Fliegenfischerstrecke - Revier 11 - hierfür gelten gesonderte Bestimmungen).
Das Fischen ist ab Erhalt des Fischereierlaubnisscheines bis 31.12. j. J. gestattet, sofern die Gewässer eisfrei sind.
Die revierspezifischen Bestimmungen bilden einen integrierenden Bestandteil der vorliegenden Fischereiordnung.
Schonzeiten:
Das Fischen auf Raubfisch (Hecht und Zander) ist in der Zeit vom 01.06. bis 31.12. j. J. gestattet.
Brittelmaße:
Es gelten die amtlichen Schonzeiten und Brittelmaße mit Ausnahme: Karpfen: 40 cm; Hecht: 60 cm; Zander: 50 cm; Karpfen ab 70 cm sind - nach einem Erinnerungsfoto - umgehend zurückzusetzen.
Erlaubtes Angelgerät:
2 Angelruten mit je einem einfachen Haken auf Friedfische, bzw. davon 1 Angelrute auf Raubfisch. Beim Spinnfischen ist nur 1 Angelrute gestattet; keine zusätzliche Köderrute! Beim Fischen auf Raubfisch ist ein System mit 2 Drillingen mit totem Köderfisch gestattet.
Nicht gestattet:
· Fischen mit lebendem Köderfisch
· Verunreinigungen von Ufer und Gewässer; der Zustand des Angelplatzes wird auf Sauberkeit kontrolliert. Werden Verunreinigungen festgestellt, so hat der betreffende Fischerkollege den Unrat zu beseitigen - auch wenn er nicht der Verursacher ist.
· Fischen im Badebereich bei Badebetrieb im Moorbad, bzw. im Schongebiet am Höfentöckteich, sowie in den Seitenbächen.
· Fischen am Fuchsteich und Blockheideteich.
- Das Schuppen und Ausnehmen der Fische am Fischwasser.
Eintragungspflicht / Erlaubte Fischentnahme:
Jeder entnommene Edelfisch ist unverzüglich - VOR dem nächsten Auswerfen bzw. VOR dem letzten Einholen der 2. Angelrute - mit Angabe von Revier, Uhrzeit, Fischart, Stückzahl, Länge und Gewicht in den Fischereierlaubnisschein einzutragen.
Erlaubte Fischentnahmen - JAHRESKARTEN:
· Pro Jahr dürfen 30 Edelfische, davon maximal 5 Raubfische entnommen werden.
· Inhaber von Jugend- bzw. Familienanschlusskarten dürfen 15 Edelfische, davon maximal 2 Raubfische entnehmen.
· Pro Tag dürfen 2 Edelfische, davon 1 Raubfisch entnommen werden.
· Als Edelfische gelten: Äsche, Amur, Bachforelle, Hecht, Karpfen, Regenbogenforelle, Saibling, Schleie und Zander.
· Als Raubfische gelten: Hecht, Seeforelle und Zander.
· Als 1 Karpfen zählen jeweils 3 Stück Bach- oder Regenbogenforellen und Saiblinge.
· Nach Erreichen des Fanglimits (Tages- oder Jahreslimit) ist die Fischerei zu beenden.
· Die Äsche ist ganzjährig geschont.
- Die Köderfischentnahme (maximal 5 Stück/Tag) ist ab der Raubfischsaison gestattet.
Für Tages- und Wochenkarten:
· Für Tages- bzw. Wochenkarten ist im Revier 10 ein gekennzeichneter Bereich - Tafeln "TAGESKARTEN" - vorgesehen.
- Ausgegebene Fischereierlaubnisscheine sind am Ende des Fischtages an uns zu retournieren (Briefkasten bei Fischerhütte oder per Post an den Obmann); bei Nichtabgabe werden keine weiteren Tages- oder Wochenkarten ausgestellt.
Erlaubte Fischentnahmen - TAGESKARTEN:
· Pro Tag dürfen 2 Edelfische (Karpfen) entnommen werden.
- Die Köderfischentnahme ist NICHT gestattet.
Erlaubte Fischentnahmen - WOCHENKARTEN:
- Pro Wochenkarte dürfen 10 Friedfische (Karpfen) + 1 Raubfisch (Hecht, Zander) und je Tag maximal 5 Köderfische entnommen werden.
- Pro Tag dürfen 2 Edelfische, davon 1 Raubfisch entnommen werden.
Sonstiges:
- Fischereierlaubnisscheine sind NICHT übertragbar und gelten ausschließlich für eine Person und erlaubte Angelruten. Es ist jedoch gestattet Kinder und Enkelkinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr mitfischen zu lassen, wobei die erlaubte Angelrutenzahl NICHT überschritten werden darf. Die behördliche Jahres- oder Fischergastkarte für das Land NÖ. ist zwingend vorgeschrieben und mitzuführen.
- Das Fischen ist 1 Stunde VOR Sonnenaufgang bis 1 Stunde NACH Sonnenuntergang gestattet (Sonnenkalender).
- Fische sind so schonend als möglich zu behandeln und sofort mit nasser Hand zurückzusetzen. Schonendes Loslösen vom Haken. KEIN Zurückwerfen - nur Zurücksetzen! Untermassige oder in der Schonzeit befindliche Fische sind unverzüglich schonend zurückzusetzen. Verangelte untermassige Fische (Raub- und Friedfische) sind zu töten und im Fischereierlaubnisschein einzutragen.
- Wahrnehmungen aller Art - insbesondere Fischsterben - sind unverzüglich dem Obmann bzw. sonstigen Vereinsvorstandsmitgliedern bekannt zu geben.
- Mit Anrainern ist ein korrektes Benehmen an den Tag zu legen. Sollten dem Fischereiverein Schrems NÖ. Unannehmlichkeiten durch Fehlverhalten entstehen, ist mit entsprechenden Sanktionen zu rechnen.
- Die notwendige Ausrüstung (Kescher, Setzkescher, Lösezange, Maßband u. dgl.) ist mitzuführen.
- Gehälterte Fische dürfen nicht ausgetauscht werden; diese müssen bis zum Verlassen des Angelplatzes gehältert werden; das Deponieren im KFZ ist strengstens untersagt (ev. Kofferraumkontrolle durch Aufsichtsorgane).
- Beim Watfischen bitten wir Rücksicht zu nehmen und vom Ufer fischende Kollegen entsprechend zu umgehen.
- Vereidigte Fischereischutzorgane und dazu autorisierte Personen sind berechtigt und verpflichtet, vorstehende Bestimmungen zu überprüfen. Ihren Aufforderungen ist unbedingt Folge zu leisten.
- Kurzfristig gültige, sich als notwendig erweisende Anordnungen des Obmannes bzw. Vereinsvorstandes, welcher Art auch immer, sind strikte zu befolgen (Informationskästen bzw. schriftliche Verständigung).
- Für Flurschäden oder Unfälle, die bei der Fischereiausübung entstehen können, übernimmt der Fischereiverein Schrems NÖ. keine Haftung.
- Der Fischereierlaubnisschein ist MIT der ausgefertigten Fangstatistik spätestens bei der Kartenausgabe abzugeben. Bei unentschuldigter Nichtabgabe des Fischereierlaubnisscheines erfolgt keine neuerliche Lizenzausgabe, vielmehr ist damit zu rechnen, dass die Lizenz nicht oder anderweitig vergeben wird.
Abschlussvermerk:
Der Fischereiverein Schrems NÖ. übernimmt für den Fang bestimmter Arten und Mengen von Fischen keine Gewähr. Mit der Übernahme dieser Fischereiordnung besteht die Verpflichtung, sich mit dem Inhalt vertraut zu machen, diesen zur Kenntnis zu nehmen und bedingungslos einzuhalten. Verstöße jedweder Art werden ausnahmslos geahndet! Für entzogene Lizenzen werden keine Kosten rückerstattet! Bei Verstößen gegen die vorliegende Fischereiordnung werden die Sanktionen lt. ausgehändigtem Maßnahmenkatalog wirksam.
Diese Fischereiordnung wurde in der Vorstandssitzung am 16.12.2004 einstimmig beschlossen; alle bisherigen Bestimmungen verlieren ab sofort ihre Gültigkeit. |