|
|
In allen Gewässern des Fischereivereines Schrems NÖ sind die Bestimmungen des NÖ Fischereigesetztes, insbesondere die Schonzeiten und Brittelmaße einzuhalten, Datüber hinaus gelten nachfolgende Bestimmungen.
Das Fischen ist ab Erhalt des Fischereierlaubnisscheines bis 31.12. j.J. gestattet, sofern die Gewässer eisfrei sind.
Die revierspezifischen Bestimmungen bilden einen integrierenden Bestandteil der vorliegenden Fischereiordnung.
Schonzeiten:
Das Fischen auf Raubfisch (Hecht und Zander) ist in der Zeit vom 01.06. bis 31.12.j.J. gestattet.
Brittelmaße:
Es gelten die amtlichen Schonzeiten und Brittelmaße mit Ausnahme: Karpfen: 40 cm, Hecht: 60 cm, Zander: 50 cm; Karpfen ab 70 cm sind – nach einem Erinnerungsfoto – umgehend zurückzusetzen.
Erlaubtes Angelgerät:
2 Angelruten mit je einem einfachen Haken auf Friedfische, bzw. davon 1 Angelrute auf Raubfisch. Beim Spinnfischen ist nur 1 Angelrute gestattet; keine zusätzliche Köderrute! Beim Fischen auf Raubfisch ist ein System mit 2 Drillingen mit totem Köderfisch gestattet.
Nicht gestattet:
- Fischen mit lebendem Köderfisch
- Verunreinigungen von Ufer und Gewässer; der Zustand des Angelplatzes wird auf Sauberkeit kontrolliert. Werden Verunreinigungen festgestellt, so hat der betreffende Fischerkollege den Unrat zu beseitigen – auch wenn er nicht der Verursacher ist.
- Fischen im Badebereich bei Badebetrieb im Moorbad, sowie in den Seitenbächen.
- Fischen am Fuchsteich und Blockheideteich.
· Das Schuppen und Ausnehmen der Fische am Fischwasser
Eintragungspflicht / Erlaubte Fischentnahme:
Jeder entnommene Edelfisch ist unverzüglich –VOR dem nächsten Auswerfen bzw. VOR dem letzten Einholen der 2. Angelrute – mit Angabe von Revier, Uhrzeit, Fischart, Stückzahl, Länge und Gewicht in den Fischereierlaubnisschein (fortlaufend) einzutragen (bis zu 3 Salmoniden – 1,1,1 – in einer Rubrik).
Erlaubte Fischentnahmen – JAHRESKARTEN:
- Pro Jahr dürfen 30 Edelfische, davon maximal 5 Raubfische entnommen werden.
- Inhaber von Jugend- bzw. Familienanschlusskarten und „Schnupperkarten“ dürfen 15 Edelfische, davon maximal 2 Raubfische entnehmen.
- Pro Tag dürfen 2 Edelfische, davon 1 Raubfisch entnommen werden.
- Als Edelfische gelten: Äsche, Amur, Bachforelle, Hecht, Karpfen, Regenbogenforelle, Saibling, Schleie, Stör/Sterlett und Zander.
- Als Raubfische gelten: Hecht und Zander.
- Als 1 Karpfen zählen jeweils 3 Stück Bach- oder Regenbogenforellen und Saiblinge.
- Nach Erreichen des Fanglimits (Tages-, Wochen- oder Jahreslimit) ist die Fischerei zu beenden.
- Die Äsche und Stör/Sterlett sind ganzjährig geschont.
· Die Köderfischentnahme (maximal 5 Stück/Tag) ist ab der Raubfischsaison gestattet.
Für Tages- und Wochenkarten:
- Für Tages- bzw. Wochenkarten ist im Revier 10 ein gekennzeichneter Bereich – Tafeln „TAGESKARTEN“ – vorgesehen.
· Ausgegebene Fischereierlaubnisscheine sind am Ende des Fischtages zu retournieren (Briefkasten bei der Fischerhütte oder per Post an den Obmann); bei Nichtabgabe werden keine weiteren Tages- oder Wochenkarten ausgestellt.
Erlaubte Fischentnahmen – TAGESKARTEN:
- Pro Tag dürfen 2 Edelfische (Karpfen oder statt 1 Karpfen 3 Salmoniden) entnommen werden.
· Die Köderfischentnahme ist NICHT gestattet.
Erlaubte Fischentnahmen – WOCHENKARTEN:
- Pro Wochenkarte dürfen 10 Friedfische (Karpfen) 1 Raubfisch (Hecht/Zander) und je Tag maximal 5 Köderfische entnommen werden.
· Pro Tag dürfen 2 Edelfische (Karpfen oder statt 1 Karpfen 3 Salmoniden), davon ein Raubfisch entnommen werden.
Sonstiges:
- Fischereierlaubnisscheine sind NICHT übertragbar und gelten ausschließlich für eine Person und erlaubte Angelruten. Es ist jedoch gestattet Kinder und Enkelkinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr mitfischen zu lassen, wobei die erlaubte Angelrutenzahl NICHT überschritten werden darf. Die amtliche Fischerkarte oder Fischergastkarte für das Land NÖ ist zwingend vorgeschrieben und mitzuführen.
- Das Fischen ist 1 Stunde VOR Sonnenaufgang bis 1 Stunde NACH Sonnenuntergang gestattet (Sonnenkalender).
- Die Fische sind so schonend als möglich zu behandeln und sofort mit nasser Hand zurückzusetzen. Schonendes Loslösen vom Haken. KEIN Zurückwerfen – nur Zurücksetzen! Verangelte untermaßige Fische (Raub- und Friedfische) sind zu töten und im Fischereierlaubnisschein einzutragen.
- Wahrnehmungen aller Art – insbesondere Fischsterben – sind unverzüglich dem Obmann bzw. sonstigen Vereinsvorstandsmitgliedern bzw. der Behörde bekannt zu geben.
- Mit Anrainern ist korrektes Benehmen an den Tag zu legen. Das Befahren von nicht öffentlichen Wegen ist nur nach Absprache mit den Grundeigentümern gestattet. Sollten dem Fischereiverein Schrems NÖ Unannehmlichkeiten durch Fehlverhalten entstehen, ist mit entsprechenden Sanktionen zu rechnen.
- Die notwendige Ausrüstung (Kescher, Setzkescher, Lösezange, Maßband u. dgl.) ist mitzuführen.
- Gehälterte Fische dürfen nicht ausgetauscht werden; diese müssen bis zum Verlassen des Angelplatzes gehältert werden; das Deponieren im KFZ ist strengstens untersagt (ev. Kofferraumkontrolle durch Aufsichtsorgane).
- Beim Watfischen ist auf vom Ufer fischende Kollegen Rücksicht zu nehmen; diese sind zu umgehen.
- Vereidigte Fischereiaufsichtsorgane und dazu autorisierte Personen sind berechtigt und verpflichtet vorstehende Bestimmungen zu überprüfen. Ihren Aufforderungen ist unbedingt Folge zu leisten.
- Kurzfristig gültige, sich als notwendig erweisende Anordnungen des Obmannes bzw. Vereinsvorstandes, welcher Art auch immer, sind strikte zu befolgen (Informationskästen bzw. schriftliche Verständigung).
- Für Flurschäden oder Unfälle, die bei der Fischereiausübung entstehen könnten, übernimmt der Fischereiverein Schrems NÖ keine Haftung.
· Der Fischereierlaubnisschein ist MIT der ausgefertigten Fangstatistik spätestens bei der Kartenausgabe abzugeben. Bei unentschuldigter Nichtabgabe des Fischereierlaubnisscheines erfolgt keine neuerliche Lizenzausgabe, vielmer ist damit zu rechnen, dass die Lizenz nicht oder anderwertig vergeben wird.
Abschlussvermerk:
Der Fischereiverein Schrems NÖ übernimmt für den Fang bestimmter Arten und Mengen von Fischen keine Gewähr. Mit der Übernahme dieser Fischereiordnung besteht die Verpflichtung, sich mit dem Inhalt vertraut zu machen, diesen zu Kenntnis zu nehmen und bedingungslos einzuhalten. Verstöße jedweder Art werden ausnahmslos geahndet! Für entzogende Lizenzen werden keine Kosten rückerstattet! Bei Verstößen genen die vorliegende Fischereiordnung werden die Sanktionen lt. ausgehändigten Maßnahmenkatalog wirksam.
Diesee Fischereiordnung wurde in der Vorstandssitzung am 04.11.2010 einstimmig beschlossen; alle bisherigen Bestimmungen verlieren ab sofort ihre Gültigkeit.
|